können der Klägerin [GEMA]
Vergütungsansprüche zustehen.
Urheberrechtsschutz mit der Entstehung des Werkes. Bei der Improvisation entsteht das
Werk im Zeitpunkt der Aufführung. Zu diesem Zeitpunkt waren die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte […] aufgrund dieser Berechtigungsverträge bereits auf die Klägerin
[GEMA] übergegangen.â€
Zunächst: WAS ist das für Urteil zu welchem (individuellem) Fall?
Weiterhin: siehe die markierten Stichworte. Es ist a) eine KANN Bestimmung, b) bezieht sich auf Werke eines als WERKURHEBERS u./o. von der GEMA offiziell als Komponisten eingestuften Aufführenden (dessen Bezüge/Ansprüche sehen dann näml. anders aus), welcher selbst Mitglied ist. Je nachdem, wie dessen Vertrag mit der GEMA aussieht, hat er evtl. Ansprüche an die GEMA übertragen, die dadurch Kosten einziehen kann, die ( ich sags auch nochma) umgekehrt in der Abrechnung dem Urheber/Künstler, der GEMA Mitglied ist, wieder zugeführt werden.
Wenn noch weitere GEMApflichtige Musiker an so einer Aufführung beteiligt sind, gilt das für die auch.
Die wenigsten hier werden von der GEMA aber als Komponisten bemitgliedet sein, da sei mal sicher. Insofern gilt das nicht.