Folgendes habe ich zu Deutschland gefunden:
Das Sampling eigener Musikkompositionen oder von Teilen daraus kann uneingeschränkt erfolgen.
Die Verwendung von natürlichen Geräuschen aus meiner Umgebung, aus denen ich mir mit meinem Sampler einen neuen Klang bastle, ist letztendlich wie ein neues Musikinstrument zu werten.
Solange ich keine Elemente verwende, die die Urheberrechte anderer Personen tangieren, ist Sampling eine moderne Methode der Musiktonstudiotechnik und der modernen Kompositionstechnik.
Enthalten die Samples Teile von bereits bestehenden Tonträgern und können dafür auch Beweise erbracht werden, z. B. durch eine grafische Analyse, handelt es sich um rechtswidrige Samples.
Der Nachweis ist in den meisten Fällen schwierig.
Oft gerät man auch schnell an die sogenannte "Abgrenzungsproblematik", die festlegt, ob nach §2 UrhG eine übernommene Melodie überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt.
Werden fremde Stimmen in Samples verwendet, kommen Verletzungen des "Urheberpersönlichkeitsrechtes" in Betracht.
Werden "typische" Musikphrasen anderer Komponisten bearbeitet, so dass ihr ursprünglicher Charakter völlig verändert wird, sollte man überprüfen, ob nicht eine "Entstellung gem. § 14 UrhG" vorliegt.
Gruss und so.
tribe