Warum der Spaß in §§ 86, 86 a StGB (Propagandazeugs)? Ganz einfach:
"
[...] Propagandamittel, ... deren Inhalt sich in aggressiver Weise entweder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung [...] oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 II Grundgesetz) wendet...[...] auf Motive des Autors/ Täters kommt es nicht an" (Tröndle/ Fischer, StGB, § 86 Rn 3.)
--> Nazis, Zecken hin oder her, sobald Gefahren für die "Mittelweg-liebenden-Normalbürger" (
) ausgehen, sind sie alle gleich, also egal wer was in welchem Sinn verwendet.
Und kommt nicht auf die Idee, es irgendwie satirisch auszulegen, funktioniert nicht.
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz kann und wird auch von Antifa (gelegentlich nehmen die es mit der freiheitllichen demokratische Grundordnung nicht so genau...) genutzt.
Im Streifen des WDR meinte einer der "Bunten", er würde ja die "
richtige Meinung" vertreten. *hüstel*, die steht so aber nicht in der Verfassung. Pech gehabt. Laut einer (Bayrischen) Gerichtsentscheidung von 1988 soll der
"politische Frieden geschützt" werden.
"[...] dabei genügt auch die Abbildung, die auf einige Meter Entfernung auf Passanten optisch wie ein Hakenkreuz wirkt (Entscheidungen: Hamburg, NStZ 1981, Seite 393; Köln, MDR 1984, Seite 960; Oldenburg, NStZ 1988, Seite 74) [...] auch abgewandelte Symbole, die den Kennzeichen der verfassungswidrigen Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind und eine dem Symbolgehalt entsprechende Richtung auf die verbotene Organisation aufweisen."
--> Hakenkreuz bleibt Hakenkreuz, ob Strich durch oder nicht. Ob harmlose Oma, Geschichtsstudent, Oberzecke oder Mitläufernazi.
Einzige Ausnahme zum Verwenden von Propagandamittel:
-
Nach der Sozialadäquanzklausel in § 86 III StGB dürfen "Propagandamittel" verwendet werden, wenn sie bestimmten anerkennenswerten Zwecken dienen. Z. B. Verwendung zur staatsbürgerlichen Aufklärung über NS- Zeit. (Gehört dazu wirklich ein durchgestrichenes Hakenkreuz? Nein!)
- zu Kunstzwecken: Filme, Theater, Karrikaturen (möglichst keine Satire!)
- zu Wissenschaftszwecken...
zur Frage von And 242: wg. Meinungs-, Kunst-, Wissenschafts- und Pressefreiheit in Art 5 Grundgesetz: Prinzipiell hat jeder sein Recht auf freie MEinung und Kunstschaffenheit etc., doch wird dieses durch die allgemeinen Gesetze, hier §§ 86, 86 a StGB eingeschränkt (nämlich insoweit, dass es nicht gegen die "freiheitliche demokratische Grundordnung" verstößt.) Frage beantwortet?
kurz: Die Gesetzeslage muss erst geändert werden, um durchgestrichene Hakenkreuze als Meinungsfreiheit zu akzeptieren, und um einer Strafanzeige nach §§ 86 ff StGB zu entgehen.